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Statuten


I. WESEN UND ZWECK

Art. 1

a) Der Katholische Kirchenmusikverband des Kantons Luzern (KKVL) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Luzern.

b) Er umfasst im Dienste der Kirchenmusik tätige Chöre und weitere kirchenmusikalische Fachverbände.

c) Der KKVL ist Mitglied des KirchenMusikVerband KMV Bistum Basel.

Art. 2

Der KKVL fördert in den Pfarreien des Kantons die Pflege der Kirchenmusik auf der Grundlage der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und der nachfolgenden Instruktionen, einschliesslich Weisungen der Schweizerischen Bischofskonferenz.

Art. 3

Der KKVL setzt sich für folgende liturgisch-kirchenmusikalische Anliegen ein:

a) Gregorianischen Choral
b) Kirchenlied, Kantoren- und Psalmengesang
c) Liturgische und geistliche Chorwerke aller Epochen
d) Liturgisches und künstlerisches Orgelspiel
e) Instrumentalmusik mit liturgischer oder geistlicher Bestimmung
f) Gottesdienstmusik für Kinder und Jugendliche
g) Aus- und Weiterbildung von Chorsängern/Chorsängerinnen, Chorleitern/Chorleiterinnen, Kantoren/Kantorinnen und Organisten/Organistinnen
h) Wahrnehmen der Interessen der Kirchenmusiker / Kirchenmusikerinnen im Rahmen seiner Möglichkeiten

Art. 4

Der KKVL sucht seine Ziele zu erreichen durch:

a) Information, Beratung und Koordination
b) Tagungen, Seminare, gemeinsam gestaltete Gottesdienste und Konzerte
c) Kurse für Kirchenmusiker / Kirchenmusikerinnen, Chorsänger / Chorsängerinnen, Kantoren / Kantorinnen, Vorsängergruppen und Liturgen / Liturginnen
d) Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät, dem Priesterseminar, dem Katechetischen Institut Luzern, der Luzerner Dekanenkonferenz, der Luzerner Pastoralkonferenz, der Musikhochschule Luzern und dem Organisten- und Chorleiterverband Luzern-Zug
e) Förderung zeitgenössischer kirchenmusikalischer Kompositionen
f) Verbreitung der Fachzeitschrift des Schweiz. Katholischen Kirchenmusikverbandes
g) Zusammenarbeit mit Kirchenmusikern / Kirchenmusikerinnen anderer christlicher Konfessionen

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5

Mitglieder sind als Vereine oder in einer anderen Rechtsform organisierte Chöre und kirchenmusikalische Fachverbände.

Beitrittsgesuche sind schriftlich beim Kantonalverband einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.

Austritte können auf Ende eines Rechnungsjahres erfolgen, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind der nächsten Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen. Er hat den Ausschluss schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann dagegen bei der Delegiertenversammlung Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des schriftlichen Entscheides des Vorstandes.

Art. 6

Die Statuten der Mitglieder sind dem Kantonalvorstand zu unterbreiten, die dürfen jenen des Diözesan-Cäcilienverbandes (DCV) nicht widersprechen.

Art. 7

a) Die Chöre sind zu Kreisverbänden zusammengeschlossen. Änderungen in deren Zusammensetzungen bedürfen der Genehmigung durch den Kantonalvorstand.

b) Die Kreisverbände führen eigene Veranstaltungen durch. Diese werden bei Bedarf vom Kantonalvorstand personell und finanziell unterstützt.

c) Die Kreisverbände melden Mutationen und Adressänderungen in ihrem Kreis dem Kantonalvorstand.

III. ORGANISATION

Art. 8

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Delegiertenversammlung (DV)
b) der Kantonalvorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen

Art. 9

a) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre jeweils im Monat November statt.
b) Die Delegiertenversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Genehmigung des Protokolls der letzten DV
- Genehmigung der Tätigkeitsberichte
- Genehmigung der Rechnung
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
c) Anträge sind bis Ende September des Versammlungsjahres schriftlich dem Kantonalpräsidenten / der Kantonalpräsidentin einzureichen.
d) Die Delegiertenversammlung soll abwechslungsweise in den verschiedenen Kreisen durchgeführt werden.
e) Ausserordentliche Delegiertenversammlungen kann der Kantonalvorstand von sich aus einberufen. Auf Verlangen von 20 Mitgliedern muss er sie einberufen.
f) Jeder angeschlossene Chor hat Anrecht auf vier Delegierte. Jede anwesende stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme, auch wenn es einem Chor oder Fachverband angehört.
g) Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden. Leere und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Wahl- und Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

Art. 10

a) Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren den Kantonalpräsidenten / die Kantonalpräsidentin, den Kantonalpräses, den Kantonaldirektor / die Kantonaldirektorin sowie 3 bis 5 weitere Vorstandsmitglieder.

b) Der Kantonalvorstand führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus. Alle Aufgaben und Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der DV vorbehalten sind, gehören in die Kompetenz des Kantonalvorstandes.

c) Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:

Der Präsident / die Präsidentin vertritt den Verband nach aussen, leitet die Verbandsgeschäfte, präsidiert die Sitzungen des Vorstandes und die Delegiertenversammlung und verfasst den Tätigkeitsbericht.
Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin führt stellvertretend die Verbandsgeschäfte. Es können ihm / ihr weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Der Präses ist geistlicher Berater des Vorstandes und betreut die spirituellen und liturgischen Belange.
Der Direktor / die Direktorin betreut die praktischen kirchenmusikalischen Belange des Verbandes.
Der Kassier / die Kassierin verwaltet die Verbandskasse, zieht die Jahresbeiträge ein und rechnet mit den Unterverbänden ab.
Der Aktuar / die Aktuarin erstellt die Protokolle, führt das Adressverzeichnis und die Korrespondenz und sorgt für die Bedienung der Presse.

d) Zeichnungsberechtigt sind Präsident / Präsidentin oder Vizepräsident / Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 11

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Kantonalvorstand, den Kreispräsidenten / Kreispräsidentinnen und den Kriesdirektoren / Kreisdirektorinnen zusammen. Er tritt jährlich einmal zusammen und pflegt einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Bei Bedarf kann der Kantonalpräsident / die Kantonalpräsidentin weitere Sitzungen einberufen.

IV. AKTIVITÄTEN

Art. 12

Zusätzlich zur Delegiertenversammlung finden in regelmässigem Turnus folgende kirchenmusikalischen Kurse und Tagungen statt:

a) Die Jubilaren- und Veteranenehrung in den Jahren zwischen den ordentlichen Delegiertenversammlungen

b) Die alljährliche Zusammenkunft der Chorleiter / Chorleiterinnen mit dem Kantonaldirektor / der Kantonaldirektorin

c) Das Chorfest im Jahr der ordentlichen Delegiertenversammlung. Dessen Organisation und Durchführung liegt in den Händen eines Kreisverbandes. Der Kantonalverband leistet organisatorische und finanzielle Unterstützung.

V. EHRUNGEN

Art. 13

Chorsänger / Chorsängerinnen und Kirchenmusiker / Kirchenmusikerinnen werden nach 25 Jahren aktiver Mitgliedschaft als Jubilaren / Jubilarinnen, und nach 40 Jahren als Veteranen / Veteraninnen geehrt.

VI. KASSAWESEN

Art. 14

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Art. 15

Die Einnahmen des Kantonalverbandes sind:
a) Jahresbeiträge der Chöre
b) Beitrag der Landeskirche
c) Zinsen
d) Spenden
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

Art. 16

Der Kassier / die Kassierin des Verbandes legt an der DV Rechnung ab.

Art. 17

Die Mitgliederbeiträge der Kirchenchöre an den DCV werden über den Kantonalverband entrichtet.

Art. 18

Der Kantonalverband gibt 1/5 der Jahresbeiträge aus den Chören anteilmässig an die entsprechenden Kreise weiter.

Art. 19

Die Honorierung des Kantonaldirektors wird vertraglich geregelt. Die Mitglieder des Kantonalvorstandes beziehen jährlich einen angemessenen Betrag als Entschädigung und für Spesen.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21

Für eine Änderung der Statuten ist die 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung erforderlich.

Art. 22

Die Auflösung des Katholischen Kirchenmusikverbandes des Kantons Luzern kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der Delegiertenversammlung beschlossen und mit bischöflicher Erlaubnis vorgenommen werden.

Art. 23

Das Vermögen des KKVL geht im Falle der Auflösung an den DCV zur Verwaltung.

Art. 24

Diese Statuten ersetzen jene vom 17. November 1984.
Beraten und beschlossen an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 11. November 2001 in Hochdorf.

Der Kantonalvorstand

Othmar Frei
Kantonalpräses
Georg Furrer
Kantonalpräsident
Heidy Müller
Kassierin

Knutwil, 30.04.2001

Genehmigt durch den Diözesan-Cäcilienverband des Bistums Basel:

Roberto Alfarè
Verbandsdirektor


Frauenfeld, den 30. September 2001