Statuten des KKV Luzern

I. WESEN UND ZWECK

Art. 1

a) Der Katholische Kirchenmusikverband des Kantons Luzern (nachfolgend KKVL genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Luzern.

b) Er umfasst im Dienste der Kirchenmusik tätige Chöre und weitere kirchenmusikalische Fachverbände.

c) Der KKVL ist Mitglied des KirchenMusikVerbandes Bistum Basel (KMV Bistum Basel).

Art. 2

Der KKVL fördert in den Pfarreien und Pastoralräumen des Kantons die Pflege der Kirchenmusik auf der Grundlage der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und geltender kirchlicher Bestimmungen.

Art. 3

Der KKVL setzt sich für liturgisch-kirchenmusikalische Anliegen ein, wie z.B.:
a)  Gregorianischen Choral
b)  Kirchenlied, Kantoren- und Psalmengesang
c)  Liturgische und geistliche Chorwerke aller Epochen
d)  Liturgisches und künstlerisches Orgelspiel
e)  Instrumentalmusik mit liturgischer oder geistlicher Bestimmung
f)  Gottesdienstmusik für Kinder und Jugendliche
g)  Aus- und Weiterbildung von Chorsänger/innen, Chorleiter/innen, Kantor/innen, Organist/innen, Seelsorger/innen und anderen liturgisch Mitverantwortlichen
h)  Wahrnehmen der Interessen der Kirchenmusiker/innen im Rahmen seiner Möglichkeiten
i)  Unterstützung und Beratung bei Bildung von Pastoralräumen

Art. 4

Der KKVL sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a)  Information, Beratung und Koordination
b) Tagungen, Seminare, gemeinsam gestaltete Gottesdienste, Singtage, Verbandsanlässe und Konzerte
c)  Kurse für Kirchenmusiker/innen, Chorsänger/innen, Kantor/innen, Vorsängergruppen, Seel-sorger/innen und anderen liturgisch Mitverantwortlichen
d)  Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät, dem Religionspädagogischen Institut, dem Priesterseminar, dem Liturgischen Institut, der Hochschule Luzern – Musik, dem Organisten- und Chorleiterverband Luzern-Zug und anderen Kirchenmusikverbänden.
e)  Förderung zeitgenössischer kirchenmusikalischer Kompositionen
f)  Verbreitung der Online-Fachzeitschrift «Musik und Liturgie» des Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverbandes (SKMV)
g)  Zusammenarbeit mit Kirchenmusiker/innen und Chören anderer christlicher Konfessionen sowie anderer Religionsgemeinschaften

 

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5

Mitglieder sind als Vereine oder in einer anderen Form organisierte Chöre und kirchenmusikalische Fachverbände. Beitrittsgesuche sind schriftlich beim Kantonalvorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.

Austritte sollen in der Regel auf Ende eines Rechnungsjahres erfolgen, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Kantonalvorstand zu richten. Sie sind der nächsten Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Kantonalvorstand kann aus wichtigen Gründen den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen. Er hat den Ausschluss schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann dagegen zuhanden der Delegiertenversammlung Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab schriftlicher Zustellung des Beschlusses des Kantonalvorstandes. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig.

Art. 6

Allfällige Statuten der Mitglieder sind dem Kantonalvorstand vor ihrer Genehmigung zu unterbreiten. Sie dürfen jenen des KMV Bistum Basel nicht widersprechen.

 

III. ORGANISATION

Art. 7

Die Organe des KKVL sind:
a) die Delegiertenversammlung (DV)
b) der Kantonalvorstand
c) der/die Regionalkirchenmusiker/in KMVBB (Bistumsregion St. Viktor)
d) die Rechnungsrevisor/innen

Art. 8

a) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre jeweils im vierten Quartal des Kalenderjahres statt.
b) Die Delegiertenversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
             - Genehmigung des Protokolls der letzten DV
             - Genehmigung der Tätigkeitsberichte
             - Genehmigung der Rechnung
             - Festsetzung der Jahresbeiträge
             - Wahl des/der lokalen Kirchenmusikers/Kirchenmusikerin und des/der Chormitglieds/Chormitglieder in den Vorstand
             - Wahl der Rechnungsrevisor/innen
             - Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
c) Anträge sind bis 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem Kantonalvorstand einzureichen.
d) Die Delegiertenversammlung soll abwechslungsweise in den verschiedenen Regionen durchgeführt werden. Bei Bedarf kann eine Delegiertenversammlung auch durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen.
e) Ausserordentliche Delegiertenversammlungen kann der Kantonalvorstand von sich aus einberufen. Auf Verlangen von 20 Mitgliedern muss er sie einberufen.
f) Jedes Mitglied hat Anrecht auf vier Delegierte. Stimmberechtigt sind die anwesenden Delegierten und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit je einer Stimme.
g) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen des relativen Mehrs der Stimmenden. Leere und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

Art. 9

Der Kantonalvorstand besteht aus mindestens drei Personen
a) Regionalkirchenmusiker/in aus dem KMV Bistum Basel (von Amtes wegen)
b) Kirchenmusiker/in aus dem Kanton Luzern
c) Chormitglied/er aus Chören des KKVL

Art. 10

a) Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren: die/den lokale/n Kirchenmusiker/in und das/die Chormitglied/er für die nächste Amtsperiode in den Vorstand. Eine Wiederwahl ist möglich.
b) Der Kantonalvorstand führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus. Alle Aufgaben und Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der DV vorbehalten sind, gehören in die Kompetenz des Kantonalvorstandes.
c) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
             - Leitung der Verbandsgeschäfte, Sitzungen des Vorstandes, der Delegiertenversammlung
             - Verfassung des Tätigkeitsberichts
             - Funktion eines/r Kassier/in: gesamte Rechnungsführung, Einforderung der Jahresbeiträge
             - Funktion eines/r Aktuar/in: Erstellung der Protokolle, Führen Adressverzeichnis
             - Betreuung der Website
             - Betreuung sämtlicher kirchenmusikalischen Belange
             - Betreuung der spirituellen und liturgischen Belange (bisherige Funktion des Präses).
d) Die einzelnen Vorstandsmitglieder teilen sich die Aufgaben nach ihren Fähigkeiten und  
Zeitbedarf auf.
e) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für ihre Tätigkeit entschädigt.
              - Regionalkirchenmusiker/in des KMV BB durch KMV BB
              - Kirchenmusiker/in des Kantons Luzern durch KKVL
              - Chormitglied/er durch KKVL
f) Der/Die Regionalkirchenmusiker/in des KMV BB ist verantwortlich für die Anstellung der unter e) durch den KKVL angestellten Personen:
             - Arbeitsvertrag
             - Aufteilung der Aufgaben
             - Höhe der Entschädigungen
             - Zeichnungsberechtigung

 

IV. AKTIVITÄTEN

Art. 11

Zusätzlich zur Delegiertenversammlung finden in regelmässigem Turnus folgende Veranstaltungen statt:
a) „Tag der Ehrungen“ in den Jahren zwischen den ordentlichen Delegiertenversammlungen
b) Ein Chorfest oder ein Chorprojekt. Dessen Organisation und Durchführung liegt in den Händen eines Kreises, eines oder mehrerer Chöre und/oder des Kantonalvorstandes.

 

V. EHRUNGEN

Art. 12

Chorsänger/innen werden nach 25 Jahren aktiver Mitgliedschaft als Jubilar/innen, und nach 40 Jahren als Veteran/innen geehrt.

 

VI. KASSAWESEN

Art. 13

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Art. 14

Die Einnahmen des Kantonalverbandes sind:
a) Jahresbeiträge der Chöre
b) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Kinder- und Jugendchöre sind von der Entrichtung eines Jahresbeitrages befreit.
c) Beitrag der Landeskirche
d) Zinsen
e) Spenden

Art. 15

Der Kantonalvorstand legt an der DV die Rechnung vor.

Art. 16

Die Mitgliederbeiträge der Kirchenchöre an den KMV Bistum Basel werden über den KKVL entrichtet.

Art. 17

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

 

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18

Für eine Änderung der Statuten ist die 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung und die Genehmigung durch den KMV Bistum Basel erforderlich.

Art. 19

Die Auflösung des KKVL kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der Delegiertenversammlung beschlossen und mit bischöflicher Erlaubnis vorgenommen werden.

Art. 20

Das Vermögen des KKVL geht im Falle der Auflösung an den KMV Bistum Basel zur Verwaltung.

Art. 21

Diese Statuten ersetzen jene vom 05. April 2014 in Baldegg

Beraten und beschlossen an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 08. November 2025 in Escholzmatt.

 

Der Kantonalvorstand

Rolf Asal Kantonalpräses
Peter Amrein Kantonalpräsident

Escholzmatt, 08. November 2025


Genehmigt durch den KirchenMusikVerband Bistum Basel (KMV BB)