Statuten des KKV Luzern

I. WESEN UND ZWECK

Art. 1

a) Der Katholische Kirchenmusikverband des Kantons Luzern (nachfolgend KKVL genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Luzern.

b) Er umfasst im Dienste der Kirchenmusik tätige Chöre und weitere kirchenmusikalische Fachverbände.

c) Der KKVL ist Mitglied des KirchenMusikVerbandes Bistum Basel (KMV Bistum Basel).

Art. 2

Der KKVL fördert in den Pfarreien und Pastoralräumen des Kantons die Pflege der Kirchenmusik auf der Grundlage der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und geltender kirchlicher Bestimmungen.

Art. 3

Der KKVL setzt sich für folgende liturgisch-kirchenmusikalische Anliegen ein:
a)  Gregorianischen Choral
b)  Kirchenlied, Kantoren- und Psalmengesang
c)  Liturgische und geistliche Chorwerke aller Epochen
d)  Liturgisches und künstlerisches Orgelspiel
e)  Instrumentalmusik mit liturgischer oder geistlicher Bestimmung
f)  Gottesdienstmusik für Kinder und Jugendliche
g)  Aus- und Weiterbildung von ChorsängerInnen, ChorleiterInnen, KantorInnen, OrganistInnen, SeelsorgerInnen und anderen liturgisch Mitverantwortlichen
h)  Wahrnehmen der Interessen der KirchenmusikerInnen im Rahmen seiner Möglichkeiten

Art. 4

Der KKVL sucht seine Ziele zu erreichen durch:

a)  Information, Beratung und Koordination
b) Tagungen, Seminare, gemeinsam gestaltete Gottesdienste und Konzerte
c)  Kurse für KirchenmusikerInnen, ChorsängerInnen, KantorInnen, Vorsängergruppen, TheologInnen und anderen liturgisch Mitverantwortlichen
d)  Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät, dem Religionspädagogischen Institut, dem Priesterseminar, dem Liturgischen Institut, der Hochschule Luzern – Musik, den Lehrgängen der Landeskirche, dem Organisten- und Chorleiterverband Luzern-Zug und anderen Kirchenmusikverbänden.
e)  Förderung zeitgenössischer kirchenmusikalischer Kompositionen
f)  Verbreitung der Fachzeitschrift des Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverbandes (SKMV)
g)  Zusammenarbeit mit KirchenmusikerInnen anderer christlicher Konfessionen

 

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5

Mitglieder sind als Vereine oder in einer anderen Form organisierte Chöre und kirchenmusikalische Fachverbände. Beitrittsgesuche sind schriftlich beim Kantonalvorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.

Austritte sollen in der Regel auf Ende eines Rechnungsjahres erfolgen, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Kantonalvorstand zu richten. Sie sind der nächsten Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Kantonalvorstand kann aus wichtigen Gründen den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen. Er hat den Ausschluss schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann dagegen zuhanden der Delegiertenversammlung Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab schriftlicher Zustellung des Beschlusses des Kantonalvorstandes. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig.

Art. 6

Allfällige Statuten der Mitglieder sind dem Kantonalvorstand vor ihrer Genehmigung zu unterbreiten. Sie dürfen jenen des KMV Bistum Basel nicht widersprechen.  

Art. 7

Die Verbindung zwischen dem KKVL und den einzelnen Chören wird in den Regionen durch einen Kreis (regionaler Zusammenschluss mehrerer Chöre) oder durch Kontaktpersonen gewährleistet.

Art. 7.1

a) Die Kreise führen mindestens alle zwei Jahre eine eigene Delegiertenversammlung durch und erledigen ihre Geschäfte eigenverantwortlich.
b) Sie führen eigene kirchenmusikalische Veranstaltungen durch. Diese werden bei Bedarf vom Kantonalvorstand personell und finanziell unterstützt.
c) Pflichten und Rechte der Kreisvorstände sind in den jeweiligen Leitzielen und allfälligen Kreisstatuten vereinbart.
d) Kann der Kreisvorstand nicht mehr bestellt werden, erfolgt die Auflösung des Kreises mittels DV-Beschluss und bedarf keiner Zustimmung durch den KKVL. Die Neugründung eines Kreises ist jederzeit möglich.
e) Im Falle einer Auflösung des Kreises geht das bestehende Kreisvermögen an den KKVL, sofern bestehende Leitziele oder allfällige Kreisstatuten nichts anderes vorsehen.
f) Änderungen in der Zusammensetzung eines Kreises bedürfen der Genehmigung durch den Kantonalvorstand.

Art. 7.2

a) Kontaktpersonen werden in Absprache mit dem bisherigen Kreisvorstand, bzw. der bisherigen Kontaktperson durch den Kantonalvorstand ernannt.
b) Die Aufgaben der Kontaktpersonen sind in einem separaten Reglement definiert.
c) Regionale musikalische Projekte werden bei Bedarf vom Kantonalvorstand personell und finanziell direkt unterstützt.

 

III. ORGANISATION

Art. 8

Die Organe des KKVL sind:
a) die Delegiertenversammlung (DV)
b) der Kantonalvorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der /die RechnungsrevisorIn(en)

Art. 9

a) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre jeweils im vierten Quartal des Kalenderjahres statt.
b) Die Delegiertenversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig: - Genehmigung des Protokolls der letzten DV - Genehmigung der Tätigkeitsberichte - Genehmigung der Rechnung - Festsetzung der Jahresbeiträge - Wahl des Vorstandes - Wahl der RechnungsrevisorInnen - Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
c) Anträge sind bis 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem/ der KantonalpräsidentIn einzureichen.
d) Die Delegiertenversammlung soll abwechslungsweise in den verschiedenen Regionen durchgeführt werden.
e) Ausserordentliche Delegiertenversammlungen kann der Kantonalvorstand von sich aus einberufen. Auf Verlangen von 20 Mitgliedern muss er sie einberufen.
f) Jedes Mitglied hat Anrecht auf vier Delegierte. Stimmberechtigt sind die anwesenden Delegierten und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit je einer Stimme.
g) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen des relativen Mehrs der Stimmenden. Leere und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

Art. 10

a) Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren: KantonalpräsidentIn, Kantonalpräses, KantonaldirektorIn sowie bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder.
b) Der Kantonalvorstand führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus. Alle Aufgaben und Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der DV vorbehalten sind, gehören in die Kompetenz des Kantonalvorstandes.
c) Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
- Der / Die PräsidentIn vertritt den Verband nach aussen, leitet die Verbandsgeschäfte, präsidiert die Sitzungen des Vorstandes und die Delegiertenversammlung und verfasst den Tätigkeitsbericht.
- Der / Die VizepräsidentIn führt stellvertretend die Verbandsgeschäfte. Es können ihm / ihr weitere Aufgaben zugewiesen werden.
- Der Präses ist geistlicher Berater des Vorstandes und betreut die spirituellen und liturgischen Belange.
- Der / Die DirektorIn betreut die praktischen kirchenmusikalischen Belange des Verbandes.
- Der / Die KassierIn verwaltet die Verbandskasse, zieht die Jahresbeiträge ein und rechnet mit den Kreisverbänden ab.
- Der / Die AktuarIn erstellt die Protokolle, führt das Adressverzeichnis und die Korrespondenz und sorgt für die Bedienung der Presse.
d) Zeichnungsberechtigt sind PräsidentIn oder VizepräsidentIn zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied

Art. 11

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Kantonalvorstand, den VertreterInnen der Kreise sowie den Kontaktpersonen zusammen. Er tritt zweimal jährlich zusammen und pflegt einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Bei Bedarf kann der/ die KantonalpräsidentIn weitere Sitzungen einberufen.

 

IV. AKTIVITÄTEN

Art. 12

Zusätzlich zur Delegiertenversammlung finden in regelmässigem Turnus folgende Veranstaltungen statt:

a) „Tag der Ehrungen“ in den Jahren zwischen den ordentlichen Delegiertenversammlungen

b) Ein Chorfest oder ein Chorprojekt. Dessen Organisation und Durchführung liegt in den Händen eines Kreises, eines oder mehrerer Chöre und/ oder des Kantonalvorstandes.

 

V. EHRUNGEN

Art. 13

ChorsängerInnen werden nach 25 Jahren aktiver Mitgliedschaft als JubilarInnen, und nach 40 Jahren als VeteranInnen geehrt.

 

VI. KASSAWESEN

Art. 14

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Art. 15

Die Einnahmen des Kantonalverbandes sind: a) Jahresbeiträge der Chöre Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Kinder- und Jugendchöre sind von der Entrichtung eines Jahresbeitrages befreit. b) Beitrag der Landeskirche c) Zinsen d) Spenden

Art. 16

Der / Die KassierIn legt an der DV die Rechnung vor.

Art. 17

Die Mitgliederbeiträge der Kirchenchöre an den KMV Bistum Basel werden über den KKVL entrichtet.

Art. 18

Die Honorierung der Kantonaldirektion wird vertraglich geregelt. Die restlichen Mitglieder des Kantonalvorstandes beziehen jährlich einen angemessenen Betrag als Entschädigung und für Spesen.

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

 

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20

Für eine Änderung der Statuten ist die 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung und die Genehmigung durch den KMV Bistum Basel erforderlich.

Art. 21

Die Auflösung des KKVL kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der Delegiertenversammlung beschlossen und mit bischöflicher Erlaubnis vorgenommen werden.

Art. 22

Das Vermögen des KKVL geht im Falle der Auflösung an den KMV Bistum Basel zur Verwaltung.

Art. 23

Diese Statuten ersetzen jene vom 11. November 2001 Beraten und beschlossen an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 5. April 2014 in Baldegg.

 

Der Kantonalvorstand

Pius Troxler Kantonalpräses
Peter Amrein Kantonalpräsident

Baldegg, den 05. April 2014

 

Genehmigt durch den KirchenMusikVerband Bistum Basel

Sandra Rupp Fischer Verbandsdirektorin

Attiswil, den 25. Juni 2014